
By Dr. Carl Zimmerer, Professor Dr. Herbert Schönle (auth.)
Mit dem neuen Gesetz über das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit wesengesetz für eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im öffent lichen Interesse erforderliche Einflußnahme des Staates auf die Tätigkeit der Kreditinstitute ohne störende Eingriffe in deren Geschäftspolitik gewähr leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die Lücken eines Rahmen gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un absehbare Zeit die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung öffent lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erläuterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute für sich in An spruch nehmen dürfen, unternommen, eine systematische Einführung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, früher Direktor einer Großbank, seit einigen Jahren geschäftsführender Gesellschafter einer Finan zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einführung und legte dabei vor allem Wert auf die Änderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Schönle, ao. Professor für deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universität Genf, kom mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.
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Interorganisationalen Netzwerken wird nachgesagt, eine besonders versatile wirtschaftliche Organisationsform zu sein. Erst in jüngster Zeit finden sich Studien, die belegen, dass es auch in Netzwerken – bzw. allgemeiner: in Interorganisationsbeziehungen – zu strukturellen Beharrungstendenzen kommt. Diese Arbeit untersucht, inwiefern die noch junge Theorie der interorganisationale Pfadabhängigkeit derlei Rigiditäten erklären kann.
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19 enthält den Beg r i f f des Kr e d i t s. Aufgeführt werden: Die Vorschriften über den Sparverkehr 47 1. Gelddarlehen jeder Art, übernommene Darlehensforderungen sowie Akzeptkredite; 2. die Diskontierung von Wechseln und Schecks; 3. die Stundung von Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, insbesondere Warengeschäften, über die landesübliche Frist hinaus; 4. Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Kreditinstituts für andere; 5. vorübergehende oder dauernde Beteiligung eines Kreditinstituts an dem Unternehmen eines Kreditnehmers mit mindestens 25 % des eingezahlten Kapitals des Unternehmens.
14 übernimmt die Vorschriften des bisherigen § 9 über Mi 11 ion e nkr e d i t e mit kleinen Änderungen. Danach haben die Kreditinstitute jeweils bis zum 10. , 10. , 10. , 10. , 10. X. und 10. XII. "diejenigen Kreditnehmer anzuzeigen, deren Verschuldung bei ihnen zu irgendeinem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden zwei Kalendermonate eine Million Deutsche Mark oder mehr betragen hat". Bei Gemeinschaftskrediten gilt das auch dann, wenn der Anteil des einzelnen Kreditinstituts unter einer Million DM liegt.
Auch die Habenzinssätze festlegen und die Sollzinssätze freigeben 56). Teilregelungen, wie z. B. die Festlegung der Zinssätze, haben den Nachteil, daß die Wettbewerbsbedingungen unübersichtlich werden ("Konditionenwirrwarr"). Aber selbst wenn Sollzinssätze, Provisionen, Gebühren, Spesen und Valutierung festlägen, könnte sich der Wettbewerb im Kreditgeschäft noch auf die Ebene der Sicherstellung, auf bestimmte, durchaus zulässige Arten des Service, auf die Kulanz der Behandlung und auf die Beeinflussung durch Werbung beziehen.